Mit Wirkung zum 01.09.2009 wurde das im Rahmen einer Ehescheidung anzuwendende Versorgungsausgleichsrecht grundlegend reformiert. Es gilt auch für Versorgungsanrechte der betrieblichen Altersversorgung. Das Versorgungsausgleichsgesetz wird durch umfangreiche Rechtsprechung und steuerliche Regelungen ergänzt. Insbesondere sind Versorgungsträger bzw. Arbeitgeber zur Auskunft gegenüber den beteiligten Parteien verpflichtet. Zudem müssen Versorgungsträger dem Familiengericht einen Vorschlag zur Bestimmung des Ausgleichswertes unterbreiten.
Der Versorgungsausgleich in all seinen Facetten ist eine rechtlich komplexe Materie und stellt Personalabteilungen zunehmend vor Herausforderungen. Zusammen mit unserem Partner übernehmen wir für Sie auf Wunsch alle Arbeiten und sorgen somit für effiziente Abläufe.